




Themenbereich: BeA
Neuer Beitrag zum beA im BRAK-Magazin Heft 1-2/2024
Elektronischer Rechtsverkehr - Leitlinien der Justiz für die Benennung von Dokumenten aktualisiert
Die
Leitlinie elektronische Akte Bayern
wurde am 05.07.2024 aktualisiert. Der Auszug befasst sich in erster Linie mit der Bezeichnung von Dokumenten in Zivil-, Familien-, Betreuungs-, Grundbuch- und Immobiliarvollstreckungsverfahren, die von Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälten per beA bei Gericht eingereicht werden. Nach den dort geltenden Benennungskonventionen müssen eingehende Dokumente von den Serviceeinheiten für die eAkte umbenannt werden, sofern sie nicht schon entsprechend bezeichnet sind.
Der Auszug enthält zudem die Abkürzungsverzeichnisse für die Zustellnachweise und die Absenderkürzel für die einzelnen Fachbereiche. Die Benamungsstruktur in Grundbuchsachen unterscheidet sich dabei von den restlichen Fachbereichen; dort gibt es kein Abkürzungsverzeichnis für Absender, sondern ein Abkürzungsverzeichnis für die schlagwortartige Bezeichnung des Inhalts.
Elektronischer Rechtsverkehr - Formerleichterungen durch das Gesetz zur weiteren Digitalisierung der Justiz
Am 17.07.2024 sind wesentliche Teile des
Gesetzes zur weiteren Digitalisierung der Justiz
in Kraft getreten. Es enthält wichtige verfahrensrechtliche Anpassungen in der Zivilprozessordnung sowie parallel in den Prozessordnungen für die Fachgerichtsbarkeiten.
Nach § 130a Abs. 3 ZPO n. F. können schriftlich einzureichende Anträge oder Erklärungen von Parteien oder Dritten nunmehr gescannt und von den Prozessbevollmächtigten als elektronische Dokumente eingereicht werden. Bislang mussten diese Erklärungen in Papierform übermittelt werden.
Nicht ganz klar ist, für welche Erklärungen diese Regelung gilt. Für den praktisch wichtigen Fall der Vollmacht findet sich keine Regelung zur elektronischen Einreichung. Um die Unwirksamkeit eines einseitigen Rechtsgeschäfts, das vom Empfänger unverzüglich zurückgewiesen wird, zu vermeiden, sollte daher auch weiterhin eine Vollmachtsurkunden in Papier vorgelegt werden.