Rechtsanwaltskammer für den Bezirk des Oberlandesgerichts Bamberg

Aktuelles

Themenbereich: BeA

30. Juli 2024

Neuer Beitrag zum beA im BRAK-Magazin Heft 1-2/2024

Im Rahmen ihrer Mitgliederkommunikation zum beA hat die Bundesrechtsanwaltskammer im BRAK-Magazin Heft 1-2/2024 nachfolgenden Beitrag (nebst Anlagen) veröffentlicht, dessen Lektüre empfohlen wird. Rechtsanwältin Julia von Seltmann, BRAK, Berlin: beA mobil - Hinweise und Informationen zur beA-App Abbildung 1: Abbildungen 2, 3 und 4: Aktuelle Informationen zum beA finden Sie regelmäßig im beA-Newsletter der BRAK unter https://brak.de/zur-rechtspolitik/newsletter/bea-newsletter/. Dieses Bild hat ein leeres Alt-Attribut. Der Dateiname ist bea-logo.jpg

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30. Juli 2024

Elektronischer Rechtsverkehr - Leitlinien der Justiz für die Benennung von Dokumenten aktualisiert

Die Leitlinie elektronische Akte Bayern wurde am 05.07.2024 aktualisiert. Der Auszug befasst sich in erster Linie mit der Bezeichnung von Dokumenten in Zivil-, Familien-, Betreuungs-, Grundbuch- und Immobiliarvollstreckungsverfahren, die von Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälten per beA bei Gericht eingereicht werden. Nach den dort geltenden Benennungskonventionen müssen eingehende Dokumente von den Serviceeinheiten für die eAkte umbenannt werden, sofern sie nicht schon entsprechend bezeichnet sind. Der Auszug enthält zudem die Abkürzungsverzeichnisse für die Zustellnachweise und die Absenderkürzel für die einzelnen Fachbereiche. Die Benamungsstruktur in Grundbuchsachen unterscheidet sich dabei von den restlichen Fachbereichen; dort gibt es kein Abkürzungsverzeichnis für Absender, sondern ein Abkürzungsverzeichnis für die schlagwortartige Bezeichnung des Inhalts. Dieses Bild hat ein leeres Alt-Attribut. Der Dateiname ist bea-logo.jpg

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30. Juli 2024

Elektronischer Rechtsverkehr - Formerleichterungen durch das Gesetz zur weiteren Digitalisierung der Justiz

Am 17.07.2024 sind wesentliche Teile des

Gesetzes zur weiteren Digitalisierung der Justiz

in Kraft getreten. Es enthält wichtige verfahrensrechtliche Anpassungen in der Zivilprozessordnung sowie parallel in den Prozessordnungen für die Fachgerichtsbarkeiten.

Nach § 130a Abs. 3 ZPO n. F. können schriftlich einzureichende Anträge oder Erklärungen von Parteien oder Dritten nunmehr gescannt und von den Prozessbevollmächtigten als elektronische Dokumente eingereicht werden. Bislang mussten diese Erklärungen in Papierform übermittelt werden.

Nicht ganz klar ist, für welche Erklärungen diese Regelung gilt. Für den praktisch wichtigen Fall der Vollmacht findet sich keine Regelung zur elektronischen Einreichung. Um die Unwirksamkeit eines einseitigen Rechtsgeschäfts, das vom Empfänger unverzüglich zurückgewiesen wird, zu vermeiden, sollte daher auch weiterhin eine Vollmachtsurkunden in Papier vorgelegt werden.

Eine wesentliche Erleichterung für die Praxis bringt § 130e ZPO n. F., der eine Formfiktion vorsieht. Empfangsbedürftige Willenserklärungen, die nach §§ 126 ff. BGB einer bestimmten Form bedürfen, gelten danach als zugegangen, wenn sie in einem Schriftsatz als elektronische Dokumente bei Gericht eingereicht und dem Empfänger zugestellt oder formlos mitgeteilt werden. Das Gesetz beinhaltet auch eine Reihe von Änderungen im Strafprozessrecht. Unter anderem müssen Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte künftig Rechtsmittel wie Berufung, Revision und Einspruch und deren Begründung bzw. Rücknahme und weitere prozessuale Erklärungen als elektronische Dokumente einreichen. Diese Änderungen in § 32d StPO n. F. treten jedoch erst zum 01.01.2026 in Kraft. Weitere Formerleichterungen gelten ferner für das Insolvenz- und Restrukturierungsrecht. Auch hier werden die Möglichkeiten der elektronischen Kommunikation erweitert; insbesondere können Forderungen elektronisch angemeldet und Zustellungen elektronisch vorgenommen werden. Weitergehende Informationen finden Sie in den Nachrichten aus Berlin 15/2024 der Bundesrechtsanwaltskammer.
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