Beschwerde gegen Rechtsanwälte
Der Rechtsanwalt ist ein unabhängiges Organ der Rechtspflege (§ 1 BRAO). Er übt seinen Beruf frei, selbstbestimmt und unreglementiert aus (§ 2 Abs. 1 BRAO, § 1 Abs. 1 BORA).
Das Vertragsverhältnis zwischen Mandant und Rechtsanwalt ist rein zivilrechtlicher Natur. Probleme können am Besten in einem gemeinsamen Gespräch geklärt werden. Sollte dies nicht möglich sein, bietet die Rechtsanwaltskammer Bamberg ihre Vermittlung an. Sie ist jedoch nicht befugt, das Vertragsverhältnis zwischen Rechtsanwalt und Mandant zu überprüfen und zu beurteilen, ob ein wirksamer Vertrag zustande gekommen ist oder ein Rechtsanwalt seine vertraglichen Pflichten verletzt hat.
Berufsaufsicht
Die Rechtsanwaltskammer Bamberg übt die Berufsaufsicht über die in ihrem Bezirk zugelassenen Rechtsanwälte aus. Sie prüft also, ob die berufsrechtlichen Regeln eingehalten wurden. In Fällen, in denen ein Mandant oder Bürger der Ansicht ist, dass ein Rechtsanwalt gegen die ihm obliegenden Berufspflichten verstoßen hat, kann dies der Rechtsanwaltskammer angezeigt werden. Diese kann das Verhalten des Rechtsanwalts jedoch nur unter berufsrechtlichen Aspekten beurteilen und ggf. aufsichtliche Maßnahmen einleiten. Typische anwaltliche Berufspflichten sind die Verschwiegenheitspflicht (§ 43a Abs. 2 BRAO, § 2 BORA), das Verbot der Vertretung widerstreitender Interessen (§ 43a Abs. 4 BRAO, § 3 BORA) und die Pflicht zum ordnungsgemäßen Umgang mit Mandantengeldern (§ 43a Abs. 5 BRAO, § 4 BORA).
Kein Schadensersatz
Etwaige zivilrechtliche Ansprüche darf die Rechtsanwaltskammer nicht überprüfen. Hierunter fällt auch die Frage der Schlechterfüllung des Anwaltsvertrags (z. B. Fristversäumnisse, rechtlich unzutreffende Erwägungen und Umfang des Auftrags). In diesen Fällen sollte im Zweifel der Rechtsrat eines anderen Rechtsanwalts eingeholt werden. Die Rechtsanwaltskammer darf auch nicht prüfen, ob ein Mandat inhaltlich sorgfältig und ordnungsgemäß bearbeitet wurde - also die Qualität der Arbeit eines Rechtsanwalts - oder in die Mandatsbearbeitung unmittelbar eingreifen. Berufsrechtlich hat der Rechtsanwalt lediglich die Pflicht, das Mandat in angemessener Zeit zu bearbeiten und den Mandanten über alle wesentlichen Vorgänge und Maßnahmen unverzüglich zu unterrichten (§ 11 Abs. 1 BORA).
Im Beschwerdeverfahren können Sie also keinen Schadensersatz oder sonstige Ersatzansprüche durchsetzen, weil lediglich die Frage geprüft werden kann und darf, ob sich ein Rechtsanwalt für einen Verstoß gegen berufsrechtliche Regeln gegenüber der Rechtsanwaltskammer, deren Mitglied er ist, verantworten muss.
Fragen einer möglichen Schlechtleistung sind im Streitfall den ordentlichen Gerichten zugewiesen. Bei Schadensersatzansprüchen kann aber auch die Schlichtungsstelle der Rechtsanwaltschaft angerufen werden.
Ablauf des Beschwerdeverfahrens
Führen Gespräche mit dem Rechtsanwalt nicht zum Erfolg und sind Sie der Ansicht, dass ein Rechtsanwalt anwaltliche Berufspflichten verletzt hat, können Sie kostenfrei Beschwerde bei der Rechtsanwaltskammer Bamberg einreichen. Die Beschwerde ist schriftlich, d. h. unterschrieben auf dem Postweg, nicht jedoch per E-Mail, an die Kammergeschäftsstelle zu richten.
In dem Beschwerdeschreiben sollte mitgeteilt werden, was passiert ist und aus welchem Grund Sie von einem Verstoß gegen das anwaltliche Berufsrecht ausgehen. Die Beschwerde muss den detaillierten Sachverhalt, den Namen und die Anschrift des Rechtsanwalts sowie die Anschrift des Beschwerdeführers enthalten. Bitte fügen Sie alle relevanten Schriftstücke, die den geschilderten Sachverhalt belegen, in chronologischer Reihenfolge als Kopien bei und beachten Sie, dass die eingereichten Dokumente nicht zurückgesandt werden.
Die Beschwerde wird in der Geschäftsstelle der Rechtsanwaltskammer Bamberg sorgfältig überprüft. Erscheint die Verletzung von Berufspflichten als möglich, erhält der betroffene Rechtsanwalt zur Gewährung rechtlichen Gehörs eine Kopie der Beschwerdeschrift mit der Möglichkeit zur Stellungnahme. Kann der Vorwurf nicht entkräftet werden, wird die Beschwerde, u. U. nach ergänzenden Ausführungen des Beschwerdeführers, der zuständigen Beschwerdeabteilung des Vorstands vorgelegt.
Ein Beschwerdeverfahren kann im Einzelfall mehrere Wochen oder Monate dauern und zunächst ausgesetzt werden, soweit zivil- oder strafrechtliche Verfahren eingeleitet wurden.
Wichtige Hinweise!
Der Eingang einer Beschwerde wird in jedem Fall zeitnah bestätigt. Die Mitteilung der Entscheidung wird nach Abschluss des Verfahrens verschickt. Bis dorthin wird um Geduld gebeten. Bitte sehen Sie zudem von Sachstandsanfragen ab. Jede telefonische Nachfrage und/oder jedes weitere Schreiben zu einem Vorgang verlängert die Bearbeitungszeit, weil in den Verfahrensablauf eingegriffen wird. Rückfragen per E-Mail werden nicht beantwortet.
Das Beschwerdeverfahren unterbricht keine Fristen; auch nicht Fristen für die Durchsetzung eventueller Ansprüche gegen den Rechtsanwalt, gegen den die Beschwerde erhoben wird, oder Fristen für die Geltendmachung eventueller Ansprüche gegen den sich beschwerenden Mandanten.
Das Vertragsverhältnis zwischen Mandant und Rechtsanwalt ist rein zivilrechtlicher Natur. Probleme können am Besten in einem gemeinsamen Gespräch geklärt werden. Sollte dies nicht möglich sein, bietet die Rechtsanwaltskammer Bamberg ihre Vermittlung an. Sie ist jedoch nicht befugt, das Vertragsverhältnis zwischen Rechtsanwalt und Mandant zu überprüfen und zu beurteilen, ob ein wirksamer Vertrag zustande gekommen ist oder ein Rechtsanwalt seine vertraglichen Pflichten verletzt hat.
Berufsaufsicht
Die Rechtsanwaltskammer Bamberg übt die Berufsaufsicht über die in ihrem Bezirk zugelassenen Rechtsanwälte aus. Sie prüft also, ob die berufsrechtlichen Regeln eingehalten wurden. In Fällen, in denen ein Mandant oder Bürger der Ansicht ist, dass ein Rechtsanwalt gegen die ihm obliegenden Berufspflichten verstoßen hat, kann dies der Rechtsanwaltskammer angezeigt werden. Diese kann das Verhalten des Rechtsanwalts jedoch nur unter berufsrechtlichen Aspekten beurteilen und ggf. aufsichtliche Maßnahmen einleiten. Typische anwaltliche Berufspflichten sind die Verschwiegenheitspflicht (§ 43a Abs. 2 BRAO, § 2 BORA), das Verbot der Vertretung widerstreitender Interessen (§ 43a Abs. 4 BRAO, § 3 BORA) und die Pflicht zum ordnungsgemäßen Umgang mit Mandantengeldern (§ 43a Abs. 5 BRAO, § 4 BORA).
Kein Schadensersatz
Etwaige zivilrechtliche Ansprüche darf die Rechtsanwaltskammer nicht überprüfen. Hierunter fällt auch die Frage der Schlechterfüllung des Anwaltsvertrags (z. B. Fristversäumnisse, rechtlich unzutreffende Erwägungen und Umfang des Auftrags). In diesen Fällen sollte im Zweifel der Rechtsrat eines anderen Rechtsanwalts eingeholt werden. Die Rechtsanwaltskammer darf auch nicht prüfen, ob ein Mandat inhaltlich sorgfältig und ordnungsgemäß bearbeitet wurde - also die Qualität der Arbeit eines Rechtsanwalts - oder in die Mandatsbearbeitung unmittelbar eingreifen. Berufsrechtlich hat der Rechtsanwalt lediglich die Pflicht, das Mandat in angemessener Zeit zu bearbeiten und den Mandanten über alle wesentlichen Vorgänge und Maßnahmen unverzüglich zu unterrichten (§ 11 Abs. 1 BORA).
Im Beschwerdeverfahren können Sie also keinen Schadensersatz oder sonstige Ersatzansprüche durchsetzen, weil lediglich die Frage geprüft werden kann und darf, ob sich ein Rechtsanwalt für einen Verstoß gegen berufsrechtliche Regeln gegenüber der Rechtsanwaltskammer, deren Mitglied er ist, verantworten muss.
Fragen einer möglichen Schlechtleistung sind im Streitfall den ordentlichen Gerichten zugewiesen. Bei Schadensersatzansprüchen kann aber auch die Schlichtungsstelle der Rechtsanwaltschaft angerufen werden.
Ablauf des Beschwerdeverfahrens
Führen Gespräche mit dem Rechtsanwalt nicht zum Erfolg und sind Sie der Ansicht, dass ein Rechtsanwalt anwaltliche Berufspflichten verletzt hat, können Sie kostenfrei Beschwerde bei der Rechtsanwaltskammer Bamberg einreichen. Die Beschwerde ist schriftlich, d. h. unterschrieben auf dem Postweg, nicht jedoch per E-Mail, an die Kammergeschäftsstelle zu richten.
In dem Beschwerdeschreiben sollte mitgeteilt werden, was passiert ist und aus welchem Grund Sie von einem Verstoß gegen das anwaltliche Berufsrecht ausgehen. Die Beschwerde muss den detaillierten Sachverhalt, den Namen und die Anschrift des Rechtsanwalts sowie die Anschrift des Beschwerdeführers enthalten. Bitte fügen Sie alle relevanten Schriftstücke, die den geschilderten Sachverhalt belegen, in chronologischer Reihenfolge als Kopien bei und beachten Sie, dass die eingereichten Dokumente nicht zurückgesandt werden.
Die Beschwerde wird in der Geschäftsstelle der Rechtsanwaltskammer Bamberg sorgfältig überprüft. Erscheint die Verletzung von Berufspflichten als möglich, erhält der betroffene Rechtsanwalt zur Gewährung rechtlichen Gehörs eine Kopie der Beschwerdeschrift mit der Möglichkeit zur Stellungnahme. Kann der Vorwurf nicht entkräftet werden, wird die Beschwerde, u. U. nach ergänzenden Ausführungen des Beschwerdeführers, der zuständigen Beschwerdeabteilung des Vorstands vorgelegt.
Ein Beschwerdeverfahren kann im Einzelfall mehrere Wochen oder Monate dauern und zunächst ausgesetzt werden, soweit zivil- oder strafrechtliche Verfahren eingeleitet wurden.
Wichtige Hinweise!
Der Eingang einer Beschwerde wird in jedem Fall zeitnah bestätigt. Die Mitteilung der Entscheidung wird nach Abschluss des Verfahrens verschickt. Bis dorthin wird um Geduld gebeten. Bitte sehen Sie zudem von Sachstandsanfragen ab. Jede telefonische Nachfrage und/oder jedes weitere Schreiben zu einem Vorgang verlängert die Bearbeitungszeit, weil in den Verfahrensablauf eingegriffen wird. Rückfragen per E-Mail werden nicht beantwortet.
Das Beschwerdeverfahren unterbricht keine Fristen; auch nicht Fristen für die Durchsetzung eventueller Ansprüche gegen den Rechtsanwalt, gegen den die Beschwerde erhoben wird, oder Fristen für die Geltendmachung eventueller Ansprüche gegen den sich beschwerenden Mandanten.