Nach § 17 Abs. 1 des Berufsbildungsgesetzes (BBiG) haben Ausbildende ihren Auszubildenden eine angemessene Vergütung zu gewähren, die mit fortschreitender Berufsausbildung, mindestens jährlich, ansteigt. Die genaue Höhe der im Einzelfall an Rechtsanwaltsfachangestellte zu zahlenden Ausbildungsvergütung ist nicht geregelt.
Allerdings haben die Rechtsanwaltskammern die Möglichkeit, Empfehlungen auszusprechen, die als angemessene Vergütung zu betrachten sind. Davon hat auch die RAK Bamberg Gebrauch gemacht und mit Wirkung ab 01.01.2024 folgende Beträge empfohlen:
• 1.000,00 € im ersten Ausbildungsjahr
• 1.100,00 € im zweiten Ausbildungsjahr
• 1.200,00 € im dritten Ausbildungsjahr
Diese Empfehlungen können nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts nur in begründeten Ausnahmefällen um bis zu 20 % unterschritten werden (so z. B. BAG, Urt. v. 29.04.2015, Az. 9 AZR 108/14), also auf bis zu 800,00 €, 880,00 € und 960,00 €. Dadurch ist es möglich, den im Kammerbezirk bestehenden regionalen Unterschieden Rechnung zu tragen. Eine Herabsetzung auf die gesetzliche Mindestausbildungsvergütung nach § 17 Abs. 2 BBiG kommt aber nicht in Betracht.