Zulassung als Berufsausübungsgesellschaft

Die Rechtsanwaltskammer Bamberg ist sachlich und örtlich zuständig für die Zulassung von Berufsausübungsgesellschaften in ihrem Bezirk (§ 33 BRAO).

Das „Gesetz zur Neuregelung des Berufsrechts der anwaltlichen und steuerberatenden Berufsausübungsgesellschaften sowie zur Änderung weiterer Vorschriften im Bereich der rechtsberatenden Berufe“ (BGBl. 2021, 2363 ff.) regelt in den §§ 59b ff BRAO n. F. das Recht der sog. „Berufsausübungsgesellschaften“. Danach können sich Rechtsanwälte zur gemeinschaftlichen Ausübung ihres Berufs zu Berufsausübungsgesellschaften verbinden. Diese Berufsausübungsgesellschaften bedürfen grundsätzlich der Zulassung durch die zuständige Rechtsanwaltskammer, § 59f Abs. 1 BRAO n. F. Hiervon ausgenommen sind nach Absatz 2 nur Gesellschaften ohne Haftungsbeschränkung mit Gesellschaftern/Geschäftsführern, die bisher schon den sozietätsfähigen Berufen angehörten, insbesondere mit Steuerberatern und/oder Wirtschaftsprüfern.

Ab 01.08.2022 gilt:

Zugelassene Berufsausübungsgesellschaften werden in die Verzeichnisse der Rechtsanwaltskammern und in das Gesamtverzeichnis der Bundesrechtsanwaltskammer aufgenommen, § 31 Abs. 4 BRAO n. F.

Der Antrag auf Zulassung einer Berufsausübungsgesellschaft ist bei der Geschäftsstelle der Rechtsanwaltskammer Bamberg einzureichen. Alle relevanten Dokumente stehen nachfolgend zum Download bereit.

Der Legal Tech Verband Deutschland e.V. hat ein kostenfreies BRAO-Tool für Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte mit Informationen zur Zulassung von Berufsausübungsgesellschaften entwickelt. Es ermittelt anhand weniger Fragen innerhalb von Minuten, ob nach der BRAO-Reform zum 01.08.2022 Handlungsbedarf besteht.

Bitte beachten Sie, dass dieses Tool kein Angebot der RAK Bamberg ist und die Kammer deshalb keine Haftung dafür übernehmen kann. Es kann auch nicht die Beratung durch die Kammer ersetzen, die bei Fragen, insbesondere zu konkreten Vorhaben, zur Verfügung steht.