Gütestellen nach dem Bayerischen Schlichtungsgesetz

Nach Art. 5 Abs. 2 des Bayerischen Gesetzes zur obligatorischen außergerichtlichen Streitschlichtung in Zivilsachen (Bayerisches Schlichtungsgesetz – BaySchlG) vom 25.04.2000 ist jeder Rechtsanwalt, der sich gegenüber der Rechtsanwaltskammer dazu verpflichtet hat, Schlichtung als dauerhafte Aufgabe zu betrei- ben, durch die Rechtsanwaltskammer als Gütestelle zuzulassen.

Eine Liste über die bei der Rechtsanwaltskammer Bamberg als Gütestelle zugelassenen Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte können Sie per E-Mail (info@rakba.de) bei der Geschäftsstelle anfordern.

Einen Antrag auf Durchführung eines Schlichtungsverfahrens finden Sie nachfolgend.