Voraussetzungen und Verleihung

Voraussetzungen für die Verleihung der Befugnis zum Führen einer Fachanwaltsbezeichnung sind neben einer mindestens dreijährigen Zulassung und Tätigkeit innerhalb der letzten sechs Jahre vor Antragstellung (§ 3 FAO) der Nachweis besonderer praktischer Erfahrungen und theoretischer Kenntnisse (§ 2 FAO, § 43c Abs. 1 BRAO), die im Einzelnen in der FAO normiert sind. Das Vorliegen dieser Voraussetzungen wird durch die Kammer ebenso wie die regelmäßige Fortbildung auf dem entsprechenden Rechtsgebiet (§ 15 FAO) überprüft.

Ein Rechtsanwalt darf gleichzeitig maximal drei Fachanwaltsbezeichnungen führen (§ 43c Abs. 1 BRAO).

Antrag

Der Antrag kann formlos gestellt werden. Sie können auch das nachfolgende Antragsformular nutzen, das Ihnen als Download zur Verfügung steht.

Mit dem Antrag sind geeignete Unterlagen im Original vorzulegen, welche die geforderten Kenntnisse und Erfahrungen belegen:

Zudem ist eine mit Antragstellung fällige Gebühr von 700,00 € einzuzahlen. Wird der Antrag vor Weiterleitung der Antragsunterlagen an den Fachanwaltsprüfungsausschuss zurückgenommen, ermäßigt sich die Gebühr auf die Hälfte.

Fachprüfungsausschüsse

Über den Antrag entscheidet der zuständige Fachprüfungsausschuss, der von den Rechtsanwaltskammern Bamberg und Nürnberg, teilweise auch von der Rechtsanwaltskammer München, gemeinsam eingerichtet wurde. Eine Liste über die Zusammensetzung der einzelnen Fachprüfungsausschüsse können Sie hier herunterladen:

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Fachprüfungsausschüsse (Stand 03/2024) (235,03 KBytes)