Fortbildungsnachweis gemäß § 15 FAO

Gemäß § 15 FAO ist jeder Fachanwalt verpflichtet, kalenderjährlich auf seinem Fachgebiet wissenschaftlich zu publizieren oder an fachspezifischen der Aus- oder Fortbildung dienenden Veranstaltungen hörend oder dozierend teilzunehmen. Die Gesamtdauer der Fortbildung darf je Fachgebiet 15 Zeitstunden nicht unterschreiten, wobei bis zu fünf Zeitstunden im Wege des Selbststudiums absolviert werden können, sofern eine Lernerfolgskontrolle erfolgt.

Bei Fortbildungsveranstaltungen, die nicht in Präsenzform durchgeführt werden, muss die Möglichkeit der Interaktion des Referenten mit den Teilnehmern sowie der Teilnehmer untereinander während der Dauer der Fortbildungsveranstaltung sichergestellt sein und der Nachweis der durchgängigen Teilnahme erbracht werden.

Die Erfüllung der Fortbildungspflicht ist der Rechtsanwaltskammer durch Bescheinigungen oder andere geeignete Unterlagen unaufgefordert nachzuweisen.

Bitte helfen Sie dabei, den Verwaltungsaufwand zu reduzieren und übersenden Sie die Nachweise

Bitte beachten Sie, dass Originale in der Regel nicht benötigt und nicht zurückgeschickt werden.

Weitere Hinweise zur Einreichung von Fortbildungsnachweisen:

Bitte beachten Sie, dass die Fortbildungspflicht nur im jeweiligen Kalenderjahr erfüllt werden kann und eine Nachholung von Fortbildungsstunden im nächsten Kalenderjahr nicht möglich ist. In seiner Entscheidung vom 05.05.2014 (AnwZ (Brfg) 76/13) hat der Bundesgerichtshof hierzu Folgendes ausgeführt:

„Die Fortbildungspflicht ist in jedem Kalenderjahr aufs Neue zu erfüllen. Ob ein Fachanwalt Fortbildungsveranstaltungen im Umfang von mindestens 10 Zeitstunden (Anm.: zwischenzeitlich 15) besucht hat, steht erst nach Ablauf des jeweiligen Jahres fest, ändert sich dann aber auch nicht mehr. Ist ein Jahr verstrichen, kann er sich in diesem Jahr nicht mehr fortbilden”.

Der BGH betonte aber gleichzeitig, dass der Vorstand der Rechtsanwaltskammer die Entscheidung über den Widerruf der Erlaubnis, eine Fachanwaltsbezeichnis zu führen, nach pflichtgemäßem Ermessen zu treffen habe. Hierbei seien alle Umstände des Einzelfalls zu berücksichtigen.