Berufsrecht

Seit der Reform im Jahre 1994 gibt es kein allgemeines Standesrecht mehr, sondern nur noch ein anwaltliches Berufsrecht, das in der

niedergelegt ist.

Berufsrechtlich relevante Vorschriften finden sich auch im Gebührenrecht, im Strafrecht und in anderen Gesetzen wie beispielsweise:

Verstöße gegen spezifische Einzelpflichten des Rechtsanwalts/der Rechtsanwältin können im Rahmen eines berufsaufsichtlichen Verfahrens aufgegriffen werden. Die Pflicht, deren Verletzung in Betracht kommt, muss bei Rückfrage dem betroffenen Kollegen bekannt gemacht werden. Er muss zudem auf sein Recht zur Auskunftsverweigerung hingewiesen werden (§ 56 Abs. 1 S. 3 BRAO).

Die Generalklausel in § 43 BRAO (Pflicht zur gewissenhaften Berufsausübung) kann als solche und für sich allein nicht zum Gegenstand eines Aufsichtsverfahrens gemacht werden, sondern bedarf der Konkretisierung, auch durch gesetzliche Regelungen außerhalb der BRAO, beispielsweise die Pflicht zur Wahrheit nach § 138 ZPO oder das Verbot der Gebührenüberhebung nach § 352 StGB.