Rechtsanwaltskammer für den Bezirk des Oberlandesgerichts Bamberg

Aktuelles

Themenbereich: BeA

31. Oktober 2023

Mein Justizpostfach (MJP) – Pilotprojekt ab 12.10.2023

Seit 12.10.2023 können Bürgerinnen und Bürger für die Kommunikation mit der Justiz ein kostenfreies Postfach mit dem Titel „Mein Justizpostfach“ (MJP) nutzen, wobei zunächst ein Pilotbetrieb bereitgestellt wird. Das Postfach ist unter https://ebo.bund.de/#/ zu erreichen. Im Rahmen der Pilotierung wird das MJP weiterentwickelt und um zusätzliche Funktionen ergänzt werden. Mit ihm soll das OZG-Nutzerkonto für Bürgerinnen und Bürger für die Kommunikation mit der Justiz umgesetzt werden. Interessierte Bürgerinnen und Bürger benötigen zur Identifizierung ein BundIDKonto. Weitere Informationen finden sich unter https://id.bund.de/de. Bürgerinnen und Bürger, die über ein MJP verfügen, können daraus Nachrichten an die beAs der Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte versenden. Da im beA weitere Anpassungen notwendig sind, funktioniert die Übermittlung von Nachrichten an Bürgerinnen und Bürger in das MJP zunächst noch nicht. Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte, die versuchen, ein MJP zu adressieren oder auf eine Nachricht zu antworten, erhalten eine Fehlermeldung. Die BRAK wird die Anpassungen schnellstmöglich vornehmen, um Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälten die Möglichkeit zu geben, den Nachrichtenaustausch mit dem MJP auch für eine sichere Mandantenkommunikation zu nutzen. Dieses Bild hat ein leeres Alt-Attribut. Der Dateiname ist bea-logo.jpg

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31. Oktober 2023

BGH: Weitergeben von beA-Karte und PIN führt zu unwirksamer Einreichung

Gibt ein Anwalt seine beA-Karte samt PIN an eine Kanzleimitarbeiterin weiter und sendet diese damit eine Rechtsmittelschrift an das Gericht, ist das Rechtsmittel nicht formwirksam eingelegt. Dies entschied der Bundesgerichtshof mit

Beschluss vom 20.06.2023 (2 StR 39/23).

Über den sog. sicheren Übermittlungsweg können Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte Schriftsätze formwirksam bei Gericht einreichen, wenn sie diese mit einer einfachen Signatur versehen und aus ihrem besonderen elektronischen Anwaltspostfach (beA) an das Gericht senden. Die Form ist jedoch nicht gewahrt, wenn die Anwältin oder der Anwalt den Schriftsatz nicht selbst verschickt, sondern zu diesem Zweck ihre bzw. seine beA-Karte samt PIN an eine Kanzleimitarbeiterin übergibt, die den Schriftsatz damit versendet.

In dem entschiedenen Fall wollte ein Rechtsanwalt, der in einer Strafsache die Nebenklägerin vertreten hatte, gegen das freisprechende Urteil Revision einlegen. Das Landgericht verwarf die Revision als unzulässig, weil sie nicht fristgemäß in der Form gemäß § 32d S. 2 StPO – also auf dem sog. sicheren Übermittlungsweg – eingereicht worden war. Dieses Bild hat ein leeres Alt-Attribut. Der Dateiname ist bea-logo.jpg

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