Zulassungsverzicht

Gemäß § 14 Abs. 2 Nr. 4 BRAO ist die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft zu widerrufen, wenn der Rechtsanwalt auf die Rechte aus der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft der Rechtsanwaltskammer gegenüber schriftlich verzichtet hat. Gemäß § 46b Abs. 2 BRAO findet § 14 Abs. 2 Nr. 4 BRAO auch Anwendung für den Widerruf der Zulassung als Syndikusrechtsanwalt.

Der schriftlich gegenüber der Rechtsanwaltskammer Bamberg erklärte Zulassungsverzicht muss zu seiner Gültigkeit eigenhändig unterschrieben sein und der Rechtsanwaltskammer zugehen. Eine Verzichtserklärung per E-Mail ist nicht möglich.

Auf Grund dieser Verzichtserklärung widerruft die Rechtsanwaltskammer die benannte Zulassung zur Rechtsanwaltschaft und stellt Ihnen einen Bescheid nach § 14 Abs. 2 Nr. 4 BRAO zu. Gegen diesen Bescheid stehen Ihnen sodann die sich aus der Bundesrechtsanwaltsordnung (§§ 32, 112c BRAO) i.V.m. der Verwaltungsgerichtsordnung ergebenden Rechtsmittel offen.

Gemäß § 13 BRAO erlischt die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft erst, wenn der Widerruf der Zulassung bestandskräftig geworden ist, in der Regel also mit Ablauf der Anfechtungsfrist. Ohne entsprechenden zeitlichen Vorlauf kann es sein, dass der Bescheid erst nach dem von Ihnen gewünschten Beendigungstermin bestandskräftig wird.

Um zu erreichen, dass die Zulassung zu dem von Ihnen gewünschten Zeitpunkt bestandskräftig erlischt, haben Sie die Möglichkeit, den Verzicht auf die Einlegung von Rechtsmitteln zu erklären und dadurch den Eintritt der Bestandskraft zu beschleunigen. Der Rechtsmittelverzicht muss ebenfalls schriftlich und mit eigenhändiger Unterschrift der Rechtsanwaltskammer vorgelegt werden.

Auf dem dem Widerrufsbescheid beigefügten Empfangsbekenntnis können Sie den Rechtsmittelverzicht erklären. Der Rechtsmittelverzicht wird erst bei Zugang bei der Rechtsanwaltskammer Bamberg wirksam. Im Falle der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft als Rechtsanwalt (Syndikusrechtsanwalt) sind zudem das Rechtsmittel der DRV Bund und der entsprechende Fristablauf zu berücksichtigen.

Da mit dem Verlust der Zulassung auch der Zugang zu Ihrem besonderen elektronischen Anwaltspostfach (beA) erlischt und Sie somit keinen weiteren Zugriff mehr auf die noch im beA befindlichen Nachrichten haben, empfiehlt die Rechtsanwaltskammer, diese Nachrichten mit Zugang des Widerrufsbescheids zu exportieren.

Für den Verzicht auf die Zulassung verwenden Sie bitte das nachstehende Formular.

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Verzicht auf die Rechte aus der Zulassung (382,17 KBytes)