Kanzleipflicht und Befreiung

Nach § 27 Abs. 1 BRAO muss der Rechtsanwalt/die Rechtsanwältin im Bezirk der Rechtsanwaltskammer, deren Mitglied er/sie ist, eine Kanzlei einrichten und unterhalten. Er/sie kann jedoch unter folgenden Voraussetzungen die Befreiung von der Kanzleipflicht beantragen:

Ein Antragsformular könne Sie hier herunterladen:

Ist der Rechtsanwalt/die Rechtsanwältin von der Kanzleipflicht befreit, hat er/sie der Rechtsanwaltskammer einen Zustellungsbevollmächtigten zu benennen, der im Inland wohnt oder dort einen Geschäftsraum hat (§ 30 Abs. 1 S. 1 BRAO). Dieser muss nicht selbst Rechtsanwalt sein.

Der Rechtsanwalt/die Rechtsanwältin hat dem Zustellungsbevollmächtigten einen Zugang zu seinem/ihrem besonderen elektronischen Anwaltspostfach einzuräumen. Der Zustellungsbevollmächtigte muss zumindest befugt sein, Posteingänge zur Kenntnis zu nehmen und elektronische Empfangsbekenntnisse abzugeben (§ 30 Abs. 1 S. 2 und 3 BRAO). Der beA-Anwendersupport der BRAK hat unter https://portal.beasupport.de/external/knowledge-base/article/198 wichtige Hinweise zur Rechtevergabe online gestellt.

Der Rechtsanwalt/die Rechtsanwältin kann auch eine weitere Kanzlei oder Zweigstelle errichten. Auch dies ist der Rechtsanwaltskammer unverzüglich anzuzeigen (§ 27 Abs. 2 BRAO).