Kündigung anwaltlicher Sammelanderkonten durch Banken und Sparkassen

In letzter Zeit haben sich einige Mitglieder der RAK Bamberg an die Geschäftsstelle gewandt, weil diverse Banken und Sparkassen mit dem Hinweis auf das Geldwäschegesetz mit der Kündigung anwaltlicher Sammelanderkonten begonnen haben. Hintergrund sind neue Auslegungs- und Anwendungshinweise der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin), die sich in Ziffer 7 auch mit Sammelanderkonten befassen.

Nach Auffassung der Bundesrechtsanwaltskammer sind die Maßnahmen der Banken höchst problematisch, weil Rechtsanwälte auf Anderkonten angewiesen sind, um sich rechtskonform zu verhalten. Sie sind nach § 2 Abs. 1 Nr. 10 lit. a) sublit. bb) GwG bei der Verwaltung von Geld, Wertpapieren oder sonstigen Vermögenswerten selbst Verpflichtete und müssen daher die Sorgfaltspflichten im Sinne des GwG erfüllen. Näheres ist in den Anwendungshinweisen der BRAK im Detail geregelt und führt dazu, dass von den Anderkonten gerade keine Gefahr von Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung ausgeht. Verstoßen Rechtsanwälte dagegen, müssen sie mit aufsichtsrechtlichen Maßnahmen bis hin zur Verhängung von empfindlichen Geldbußen durch die örtichen Rechtsanwaltskammern rechnen.

Die BRAK hat sich daher entschlossen, alle Kolleginnen und Kollegen in dieser prekären Situation zu unterstützen und sich mit einzelnen Schreiben an die Bundesministerien der Justiz und der Finanzen, den Bundesverband deutscher Banken (BdB) sowie die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) gewandt. Näheres entnehmen Sie bitte der

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Presseerklärung der BRAK vom 01.02.2022 (130,33 KBytes)

Darüber hinaus hat die BRAK eine Umfrage durchgeführt, deren Ergebnisse nunmehr veröffentlicht wurden. Die Gesamtauswertung sowie eine Sonderauswertung für den Freistaat Bayern stehen nachfolgend zum Download bereit.

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Gesamtauswertung Bundesgebiet (73,58 KBytes)
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Sonderauswertung Bayern (72,8 KBytes)

Die Bundesrechtsanwaltskammer empiehlt allen betroffenen Kolleginnen und Kollegen, ihre jeweilige Bank zu bitten, aufgrund der unklaren Rechtslage die Kündigung zurückzunehmen, jedenfalls aber zeitlich nach hinten zu verschieben, um für beide Seiten Zeit bis zur endgültigen Klärung der Angelegenheit zu gewinnen. Hierfür kann das nachstehende Informationsschreiben verwendet werden.

Zudem könnten sich alle Kolleginnen und Kollegen zur Absicherung bei Annahme neuer Mandate auf einem von der Vollmacht getrennten Formular für den Fall von der Verschwiegenheitspflicht entbinden lassen, dass seitens der jeweiligen Bank Auskunft über den wirtschaftlich Berechtigten verlangt wird. Sollten derartige Anfragen bereits bestehende Mandate betreffen, könnte die Entbindung nachträglich erbeten werden. Im Falle der Versagung dürfte das Geld dann nicht über ein Anderkonto verwahrt werden.

Weitere Informationen zu diesem Thema entnehmen Sie bitte den nachfolgenden Dokumenten.