Im Rahmen ihrer Zuständigkeit als Geldwäscheaufsichtsbehörde (§§ 50 Nr. 3, 51 Abs. 1 GwG) führt die Rechtsanwaltskammer Bamberg die Prüfungen für das Kalenderjahr 2022 durch. Weil Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte nur dann „Verpflichtete“ nach dem Geldwäschegesetz sind, wenn ein Mandat einen der unter § 2 Abs. 1 Nr. 10 GwG abschließend aufgeführten Inhalte hat, muss zunächst die Verpflichteteneigenschaft festgestellt werden.
Diese Erhebung erfolgt bei etwa fünf Prozent der Kammermitglieder, die durch Zufallsauswahl ermittelt wurden und ein Schreiben der Rechtsanwaltskammer erhalten haben. Die betroffenen Kolleginnen und Kollegen sind gemäß § 56 Abs. 1 S. 1 BRAO verpflichtet, Auskunft zu erteilen, ob und ggf. an welchen Kataloggeschäften im Sinne von § 2 Abs. 1 Nr. 10 GwG sie im Jahre 2022 für einen Mandanten mitgewirkt und ob sie im Namen und auf Rechnung eines Mandanten Finanz- oder Immobilientransaktionen durchgeführt haben.
Zur Auskunftserteilung steht ein
bereit, der eine rasche und unbürokratische Erledigung ermöglicht. Die Teilnahme an der Online-Erhebung nimmt nur wenige Minuten in Anspruch. Der hierzu erforderliche persönliche Zugangsschlüssel ist im oben genannten Anschreiben der Kammer zu finden.
Alternativ kann nachstehender Erhebungsbogen als PDF-Dokument heruntergeladen, vollständig ausgefüllt und auf dem Postwege oder per beA (mit qualifizierter elektronischer Signatur) an die Kammergeschäftsstelle übermittelt werden.
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Erhebungsbogen zur Feststellung der Verpflichteteneigenschaft 2022 (489 KBytes) |