Abgabe von Verdachtsmeldungen und Registrierungspflicht nach § 45 Abs. 1 S. 2 GwG

Verdachtsmeldungen nach § 43 GwG

Gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 10 des Geldwäschegesetzes (vom 23.06.2017, zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 23.05.2022) sind Rechtsanwälte bei näher bestimmten Mandaten verpflichtet, Verdachtsfälle anzuzeigen. Geldwäsche im Sinne des GwG sind Straftaten nach §§ 261, 89c StGB. Soweit keine Ausnahme nach § 43 Abs. 2 GwG besteht, sind Verdachtsfälle unverzüglich der Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen in Köln zu melden.

Hinweise zu potentiellen oder tatsächlichen Verstößen gegen das GwG und darauf beruhenden Rechtsvorschriften können anonym auch der Rechtsanwaltskammer Bamberg auf allen Kommunikationswegen mitgeteilt werden.

Registrierungspflicht nach § 45 Abs. 1 S. 2 GwG

Mit der GwG-Novelle zum 01.01.2020 wurde die Pflicht eingeführt, sich – unabhängig von der Abgabe einer konkreten Verdachtsmeldung – bei der Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen (Financial Intelligence Unit – FIU) zu registrieren (§ 45 Abs. 1 S. 2 GwG). Sie gilt für alle Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte, die Verpflichtete i. S. v. § 2 Abs. 1 Nr. 10 GwG sind, und zwar mit Inbetriebnahme des neuen Informationsverbundes der FIU, spätestens ab 01.01.2024. Betroffene Kolleginnen und Kollegen sollten sich daher bereits im Vorfeld mit der Meldepflicht nach §§ 43 ff. GwG befassen, um im Bedarfsfalle unverzüglich eine Verdachtsmeldung abgeben zu können.

Zur Registrierung stellt die FIU das elektronische Meldeportal goAML Web zur Verfügung. Dort finden Sie zudem Publikationen der FIU zur Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung, die als Hilfestellung dienen können. Mit einer Registrierung wird der Aufsichtsbehörde im Falle einer Kontrolle signalisiert, dass man sich als Verpflichteter bereits mit den Meldepflichten auseinandergesetzt hat.

Weitere Informationen entnehmen Sie bitte den folgenden Dokumenten: