Der elektronische Rechtsverkehr (ERV) ist ab 01.01.2022 für alle Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte verpflichtend. Dies bedeutet, dass mit den Gerichten nur noch auf elektronischem Weg kommuniziert werden kann.
Die Möglichkeit, Dokumente in elektronischer Form einzureichen (ERV Stufe 1), besteht schon seit 01.01.2018. Seit diesem Zeitpunkt ist bei allen ordentlichen Gerichten und Staatsanwaltschaften in Bayern der elektronische Rechtsverkehr eröffnet.
Die Anzahl der Gerichte, die (seit Februar 2019) elektronische Dokumente nicht nur entgegennehmen, sondern auch aktiv an die besonderen elektronischen Anwaltspostfächer der Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte versenden (ERV Stufe 2), nimmt stetig zu. Im Mai 2021 hat die Regeleinführung der elektronischen Akte begonnen. Näheres ist der Bekanntmachung über die Elektronische Aktenführung bei den Gerichten der ordentlichen Gerichtsbarkeit vom 02.03.2020 zu entnehmen.
Einzelheiten zum elektronischen Rechtsverkehr bei den ordentlichen Gerichten in Bayern finden Sie auf den Internetseiten des Bayerischen Staatsministeriums der Justiz.
Informationen zur Situation bei den bayerischen Fachgerichten können Sie hier abrufen: