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Rechtsgrundlage der angeordneten Corona-Maßnahmen ist das
Die Bayerische Infektionsschutzmaßnahmenverordnung (letzte Fassung vom 09.02.2023) wurde mit Wirkung zum 01.03.2023 aufgehoben, so dass auf Landesebene keine zusätzlichen Beschränkungen bestehen.
Auch der Betrieb von Anwaltskanzleien ist deshalb ohne Einschränkungen möglich.