Rechtsanwaltskammer für den Bezirk des Oberlandesgerichts Bamberg
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27. Oktober 2025
Umgang mit Fremdgeldern und Kündigungen anwaltlicher Sammelanderkonten - Sachstand und Verhaltensempfehlungen
In einem Schreiben vom 07.10.2025 informiert die Schatzmeisterin der Bundesrechtsanwaltskammer, Frau Kollegin Leonora Holling, ausführlich über den aktuellen Sachstand der Kündigung anwaltlicher Sammelanderkonten durch Banken. Gleichzeitig gibt sie Hinweise und Empfehlungen zum ordnungsgemäßen Umgang mit Fremdgeldern.  
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27. Oktober 2025
Gemeinsame Stellungnahme der bayerischen Rechtsanwaltskammern zur Änderung des Rechtsdienstleistungsgesetzes (RDG)

Das Bayerische Staatsministerium der Justiz (BayStMJ) hat einen Beschlussvorschlag zur Änderung des Rechtsdienstleistungsgesetzes (RDG) an die Konferenz der Justizministerinnen und Justizminister (JuMiKo) erstellt. Dieser sieht vor, die rechtlichen Rahmenbedingungen so zu verändern, dass es Rechtsschutzversicherern künftig ermöglicht wird, ihre Versicherungsnehmerinnen und Versicherungsnehmer selbst außergerichtlich zu beraten und zu vertreten.

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24. Oktober 2025
Geldwäsche - GwG-Meldeverordnung nebst Anwendungshinweisen veröffentlicht
Das Bundesfinanzministerium (BMF) hat am 01.09.2025 die finale Verordnung über die Form und die erforderlichen Angaben in Meldungen an die Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen (FIU) nach §§ 43 Abs. 1 und 44 GwG (GwG-Meldeverordnung - BGBl 2025 I Nr. 200 vom 01.09.2025) veröffentlicht. Sie gilt ab 01.03.2026 (§ 5 GwGMeldV).
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21. Oktober 2025
BGH zur Formwirksamkeit der Einreichung eines nicht qualifiziert elektronisch signierten Schriftsatzes über das beA einer prozessbevollmächtigten BAG
In einem Beschluss vom 16.09.2025 (Az. VIII ZB 25/25) hat sich der Bundesgerichtshof zur Formwirksamkeit der Einreichung eines nicht qualifiziert elektronisch signierten Schriftsatzes über das besondere elektronische Anwaltspostfach einer prozessbevollmächtigten anwaltlichen Berufsausübungsgesellschaft geäußert. Das Landgericht hatte eine Berufung als unzulässig verworfen, weil der Begründungsschriftsatz nicht mit einer qeS oder einer einfachen Signatur auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht worden sei.
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