Rechtsanwaltskammer für den Bezirk des Oberlandesgerichts Bamberg

Aktuelles

16. Dezember 2025

Das Gesetz zur Änderung des Zuständigkeitsstreitwerts der Amtsgerichte, zum Ausbau der Spezialisierung der Justiz in Zivilsachen sowie zur Änderung weiterer prozessualer Regelungen vom 08.12.2025 wurde am 11.12.2025 im Bundesgesetzblatt veröffentlicht; es wird am 01.01.2026 in Kraft treten.

Künftig werden die Amtsgerichte erst ab einem Streitwert von 10.000,00 € - bislang 5.000,00 € - sachlich zuständig sein (§ 23 Nr. 1 GVG n. F.); Berufungen und Beschwerden in vermögensrechtlichen Angelegenheiten nach dem FamFG sind erst ab einem Wert von 1.000,00 € - derzeit 600,00 € - zulässig (§ 511 Abs. 2 Nr. 1 ZPO n. F. und § 61 Abs. 1 FamFG n. F.).

Unverändert bleibt die Regelung des Anwaltszwangs in § 78 Abs. 1 ZPO mit der Folge, dass eine anwaltliche Vertretung zukünftig ab einem Streitwert von 10.000,00 € (Verfahren vor den Landgerichten) vorgeschrieben ist.

Einzelne streitwertunabhängige Zuweisungen an das Amts- bzw. Landgericht betreffen beispielsweise Streitigkeiten über Ansprüche aus dem Nachbarrecht nach §§ 906, 910, 911 und 923 BGB (§ 23 Nr. 2e GVG n. F.) sowie Streitigkeiten über Ansprüche aus Veröffentlichungen durch Druckerzeugnisse und Bild- und Tonträger jeder Art, Vergabesachen und Heilbehandlungen (§ 71 Abs. 2 Nrn. 6 bis 9 GVG n. F.).

Auch die Wertgrenze für die Nichtzulassungsbeschwerde zum Bundesgerichtshof wurde von derzeit 20.000,00 € auf 25 000,00 € erhöht, die Wertgrenze für Kostenbeschwerden von 200,00 € auf 300,00 €.

zurück