Rechtsanwaltskammer für den Bezirk des Oberlandesgerichts Bamberg

Aktuelles

05. Januar 2026

Das Gesetz zur Entwicklung und Erprobung eines Online-Verfahrens in der Zivilgerichtsbarkeit (OVErpG) wurde am 22.12.2025 im Bundesgesetzblatt veröffentlicht. Die neuen Regelungen sind - vorbehaltlich des Art. 26 Abs. 2 und 3 - bereits zum dritten Tag nach der Verkündung in Kraft getreten. Durch das Gesetz wird die ZPO um ein 12. Buch - Erprobung und Evaluierung - ergänzt und das Online-Verfahren als alternative Verfahrensart für Zivilverfahren vor den Amtsgerichten, in denen die Zahlung einer Geldsumme von 10.000 EUR i. S. d. § 23 Nr. 1 GVG nicht überstiegen wird, erprobt.

Die teilnehmenden Amtsgerichte werden von den Landesregierungen bestimmt; ebenso der Startzeitpunkt der Erprobung per Verordnungsermächtigung, § 1123 (Art.1). Hierbei kann eine Beschränkung auf Streitigkeiten nach der EU-Fluggastrechte-Verordnung (VO [EG] Nr. 261/2004) erfolgen, § 1123 Abs. 1 Nr. 3 ZPO (Art. 1).
Unverändert beibehalten wurden die im Referenten- und Regierungsentwurf vorgesehenen Regelungen zur digitalen Strukturierung des Parteivortrags. Das Gericht kann daher Maßnahmen zur Prozessleitung ergreifen, um den Parteivortrag zu strukturieren und insbesondere anordnen, dass die Parteien ihren jeweiligen Vortrag demjenigen der anderen Partei in digitaler Form gegenüberstellen bzw. im Rahmen eines digitalen Verfahrensdokuments ergänzen, § 1126 ZPO (Art. 1). Die mündliche Verhandlung ist weiterhin als Ausnahme und nicht als Regelfall ausgestaltet.
Die Verfahrensgebühr nach § 34 GKG wurde auf eine 2,0-Gebühr für Online-Verfahren abgesenkt (Nr. 1216 VV GKG) . Im Falle von Erledigungserklärungen nach § 91a ZPO ermäßigt sich die Gebühr im erprobten Online-Verfahren auf 1,0 (vgl. Art. 24).
Eine erste Evaluation des Erprobungsgesetzes ist bereits nach zwei, gefolgt von vier und acht Jahren, vorgesehen, § 1136 ZPO (Art. 1).

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