Rechtsanwaltskammer für den Bezirk des Oberlandesgerichts Bamberg

Aktuelles

30. Januar 2024

Die Prozesskostenhilfebekanntmachung 2024 vom 22.12.2023 sieht seit 01.01.2024 folgende Beträge vor, die nach § 115 Abs. 1 S. 3 Nr. 1b und Nr. 2 ZPO sowie S. 5 vom Einkommen der Partei abzusetzen sind:
  • für Parteien, die ein Einkommen aus Erwerbstätigkeit erzielen: 282,00 €
  • für Parteien und ihren Ehegatten oder ihren Lebenspartner: 619,00 €
  • für unterhaltsberechtigte Erwachsene: 496,00 €
  • für unterhaltsberechtigte Jugendliche vom Beginn des 15. bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres: 518,00 €
  • für unterhaltsberechtigte Kinder vom Beginn des 7. bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres: 429,00 €
  • für unterhaltsberechtigte Kinder bis zur Vollendung des 6. Lebensjahres: 393,00 €
Höhere Freibeträge wurden für die Stadt und den Landkreis München sowie für die Landkreise Fürstenfeldbruck und Starnberg festgelegt.

Die Prozesskostenhilfebekanntmachung 2024 vom 22.12.2023 sieht seit 01.01.2024 folgende Beträge vor, die nach § 115 Abs. 1 S. 3 Nr. 1b und Nr. 2 ZPO sowie S. 5 vom Einkommen der Partei abzusetzen sind:
  • für Parteien, die ein Einkommen aus Erwerbstätigkeit erzielen: 282,00 €
  • für Parteien und ihren Ehegatten oder ihren Lebenspartner: 619,00 €
  • für unterhaltsberechtigte Erwachsene: 496,00 €
  • für unterhaltsberechtigte Jugendliche vom Beginn des 15. bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres: 518,00 €
  • für unterhaltsberechtigte Kinder vom Beginn des 7. bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres: 429,00 €
  • für unterhaltsberechtigte Kinder bis zur Vollendung des 6. Lebensjahres: 393,00 €
Höhere Freibeträge wurden für die Stadt und den Landkreis München sowie für die Landkreise Fürstenfeldbruck und Starnberg festgelegt.

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