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Wer als Rechtsanwalt den von einem Sozietätskollegen verfassten und einfach signierten Schriftsatz mit der eigenen qualifizierten elektronischen Signatur versieht, übernimmt damit auch die inhaltliche Verantwortung. Der Schriftsatz kann so formwirksam bei Gericht eingereicht werden, ohne dass es zusätzlich eines Vertretungsvermerks - etwa „für …“ – bedarf. Dies hat der Bundesgerichtshof in einem Beschluss vom 28.02.2024 (Az. IX ZB 30/23) klargestellt.

Wer als Rechtsanwalt den von einem Sozietätskollegen verfassten und einfach signierten Schriftsatz mit der eigenen qualifizierten elektronischen Signatur versieht, übernimmt damit auch die inhaltliche Verantwortung. Der Schriftsatz kann so formwirksam bei Gericht eingereicht werden, ohne dass es zusätzlich eines Vertretungsvermerks - etwa „für …“ – bedarf. Dies hat der Bundesgerichtshof in einem Beschluss vom 28.02.2024 (Az. IX ZB 30/23) klargestellt.
