Rechtsanwaltskammer für den Bezirk des Oberlandesgerichts Bamberg

Aktuelles

28. September 2026

Die 171. Hauptversammlung der Bundesrechtsanwaltskammer (BRAK) hat sich in ihrer Sitzung am 25.09.2026 in Rust (Bezirk der RAK Freiburg) unter anderem mit der Frage befasst, ob eine Änderung des § 27 Abs. 1 BRAO (Kanzleipflicht) erforderlich ist. Anlass war das Urteil des BGH vom 01.12.2025 (AnwZ (Brfg) 50/24), das in der Anwaltschaft für rege Diskussionen gesorgt hatte. Einzelheiten entnehmen Sie bitte der Presseerklärung der BRAK vom 25.09.2026. 

Mit großer Mehrheit wurde letztlich beschlossen, dem Gesetzgeber folgenden Vorschlag für eine Neufassung des § 27 Abs. 1 BRAO zu unterbreiten: „Der Rechtsanwalt muss im Bezirk der Rechtsanwaltskammer, deren Mitglied er ist, die erforderlichen sachlichen, personellen und organisatorischen Voraussetzungen der Berufsausübung vorhalten (Kanzlei), um insbesondere Zustellungen, Erreichbarkeit sowie Verschwiegenheit und Beschlagnahmeschutz zu gewährleisten.“

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