Berufshaftpflichtversicherung der Rechtsanwälte

Nach § 51 Abs. 1 BRAO ist jeder niedergelassene Rechtsanwalt (anders der Syndikusrechtsanwalt, vgl. § 46c Abs. 3 BRAO) verpflichtet, eine Berufshaftpflichtversicherung zur Deckung der sich aus seiner Berufstätigkeit ergebenden Haftpflichtgefahren für Vermögensschäden abzuschließen und die Versicherung während der Dauer seiner Zulassung aufrechtzuerhalten.

Die Mindestversicherungssumme beträgt 250.000,00 € für jeden Versicherungsfall (§ 51 Abs. 4 S. 1 BRAO). Die Versicherung tritt ein, wenn nachweisbar durch das Tätigwerden eines Rechtsanwalts ein bezifferbarer Schaden entstanden ist, solange der Rechtsanwalt nicht vorsätzlich gehandelt hat.

Zur Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen erteilt die Rechtsanwaltskammer Bamberg Dritten auf Antrag Auskunft über den Namen und die Adresse der Berufshaftpflichtversicherung des Rechtsanwalts sowie die Versicherungsnummer, soweit der Rechtsanwalt kein überwiegendes schutzwürdiges Interesse an der Nichterteilung der Auskunft hat (§ 51 Abs. 6 S. 2 BRAO).

Im Übrigen ist der Rechtsanwalt nach § 2 Abs. 1 Nr. 11 DL-InfoV verpflichtet, seinem Mandanten vor Abschluss eines schriftlichen Vertrages oder, sofern kein schriftlicher Vertrag geschlossen wird, vor Erbringung der Dienstleistung, Angaben zu seiner Berufshaftpflichtversicherung zu machen, insbesondere den Namen und die Anschrift des Versicherers und den räumlichen Geltungsbereich in klarer und verständlicher Form zur Verfügung zu stellen.

Berufsausübungsgesellschaften

Rechtsanwälte haben auch dann eine Berufshaftpflichtversicherung abzuschließen, wenn sie ihre Tätigkeit innerhalb einer Berufsausübungsgesellschaft ausüben. Zudem muss die Gesellschaft selbst eine Haftpflichtversicherung unterhalten (§§ 59n, 59o BRAO).