Die Rechtsanwaltskammer Bamberg ist sachlich und örtlich zuständig für die Zulassung von Rechtsanwält:innen und Syndikusrechtsanwält:innen sowie von Berufsausübungsgesellschaften in ihrem Bezirk und für die Eingliederung und Zulassung von Kolleginnen und Kollegen aus dem Ausland (§ 33 BRAO).
Am 01.06.2007 ist das Gesetz zur Stärkung der Selbstverwaltung der Rechtsanwaltschaft in Kraft getreten. Damit sind auch die Befugnisse und Aufgaben zur Vereidigung (§ 12a BRAO) auf den Vorstand der Rechtsanwaltskammer übergangen. Die Vereidigung findet nunmehr in der Geschäftsstelle in Bamberg, Friedrichstraße 7, statt.
Der Antrag auf Zulassung zur Rechtsanwaltschaft (§ 6 BRAO) ist bei der Geschäftsstelle der Rechtsanwaltskammer Bamberg einzureichen. Diesem sind folgende Unterlagen beizufügen:
Alle für die Zulassung relevanten Dokumente finden Sie hier zum Download:
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Antrag auf Zulassung zur Rechtsanwaltschaft (154,72 KBytes) |
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Hinweise zum Antrag auf Zulassung zur Rechtsanwaltschaft (78,44 KBytes) |
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Merkblatt für die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft (61,54 KBytes) |
bei Ausübung einer sonstigen Tätigkeit |
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Antrag auf Zulassung zur Rechtsanwaltschaft (bei bestehender Zulassung als Syndikusrechtsanwalt) (417,94 KBytes) |
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Antrag auf Zulassung als Rechtsanwalt (Syndikusrechtsanwalt) und niedergelassener Rechtsanwalt (491,1 KBytes) |
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Antrag auf Zulassung zur Rechtsanwaltschaft nach dreijähriger Tätigkeit (§§ 11, 12 EuRAG) (166,3 KBytes) |
Nach § 51 Abs. 1 BRAO ist der Rechtsanwalt verpflichtet, eine Berufshaftpflichtversicherung zur Deckung der sich aus seiner Berufstätigkeit ergebenden Haftpflichtgefahren für Vermögensschäden abzuschließen und während der Dauer seiner Zulassung aufrechtzuerhalten. Die Mindestversicherungssumme beträgt 250.000,00 € für jeden Versicherungsfall (§ 51 Abs. 4 BRAO). Alle größeren Versicherungsunternehmen bieten eine Berufshaftpflichtversicherung an.
Der Rechtsanwaltskammer ist vor Aushändigung der Zulassungsurkunde wenigstens eine das Vertragsverhältnis bestätigende Deckungszusage vorzulegen (§ 12 Abs. 2 BRAO). Nicht ausreichend sind der Versicherungsschein sowie der Antrag auf Abschluss einer Berufshaftpflichtversicherung.
Unter einer beglaubigten Abschrift des Prüfungszeugnisses versteht man eine ausreichend beglaubigte Ablichtung der Examensurkunde über die Zweite Juristische Staatsprüfung. Dies ist gegeben, wenn die Beglaubigung entweder von einem Notar oder von einer hierfür zuständigen, siegelführenden Behörde vorgenommen wurde. Nicht ausreichend ist die Beglaubigung durch eine Schule, die Kirche oder einen Rechtsanwalt, weil hierfür das amtliche Siegel fehlt.
Für die Durchführung des Zulassungsverfahrens werden Verwaltungsgebühren erhoben, deren Höhe in § 3 der Verwaltungsgebührenordnung geregelt ist. Sie werden mit Antragstellung fällig.
Die Zulassungsgebühr ist zu unterscheiden vom jährlichen Kammerbeitrag, dessen Höhe in § 3 der Beitragsordnung festgelegt ist.
Mit der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft ist automatisch die Mitgliedschaft im berufsständischen Versorgungswerk, in Bayern der Bayerischen Rechtsanwalts- und Steuerberaterversorgung (BRAStV), verbunden. Ihre Adresse lautet:
Bayerische Rechtsanwalts- und Steuerberaterversorgung
Postfach 810123, 81901 München
Telefon 089/9235-7050
Telefax 089/9235-7040
E-Mail brastv@versorgungskammer.de
Homepage www.brastv.de
Rechtsanwälte, die im Anstellungsverhältnis bei anwaltlichen Arbeitgebern beschäftigt sind, können nach erfolgter Zulassung bzw. schon während des Zulassungsverfahrens einen Antrag auf Befreiung von der gesetzlichen Rentenversicherungspflicht stellen. Nähere Informationen hierzu und die einschlägigen Antragsformulare finden Sie auf der Internetseite der Deutschen Rentenversicherung Bund.