Zulassung als Rechtsanwalt (Syndikusrechtsanwalt)
Nach dem Gesetz zur Neuordnung des Rechts der Syndikusanwälte und zur Änderung der Finanzgerichtsordnung vom 21.12.2015 kann isoliert oder neben der Zulassung als Rechtsanwalt die Zulassung als Rechtsanwalt (Syndikusrechtsanwalt) beantragt werden (§ 46a BRAO). Bitte beachten Sie, dass es hierfür unterschiedliche Antragsformulare gibt und lesen Sie deshalb zunächst das nachfolgende Merkblatt.
Diese Antragsformulare stehen zum Download zur Verfügung:
Kosten des Zulassungsverfahrens
Für die Durchführung des Zulassungsverfahrens werden Verwaltungsgebühren erhoben, deren Höhe in § 3 der Verwaltungsgebührenordnung geregelt ist. Sie werden mit Antragstellung fällig.
Die Zulassungsgebühr ist zu unterscheiden vom jährlichen Kammerbeitrag, dessen Höhe in § 3 der Beitragsordnung festgelegt ist.
Befreiung von der gesetzlichen Rentenversicherungspflicht
Wer eine Zulassung als Syndikusrechtsanwalt beantragt hat bzw. über eine solche verfügt, kann bei der Deutschen Rentenversicherung Bund einen Antrag auf Befreiung von der gesetzlichen Rentenversicherungspflicht stellen. Dies muss seit 01.01.2023 zwingend elektronisch geschehen; Papieranträge werden ab diesem Zeitpunkt nicht mehr akzeptiert.
Bitte beachten Sie, dass Auskünfte über rentenversicherungsrechtliche Fragen nur die Deutsche Rentenversicherung Bund erteilen kann.
Eine Information der Bayerischen Rechtsanwalts- und Steuerberaterversorgung (BRAStV) für die Mitglieder der Rechtsanwaltskammern in Bayern bei Aufnahme einer Beschäftigung als Syndikusrechtsanwalt finden Sie hier: