Weitere Kanzlei und Zweigstelle

Im Rahmen der sog. “kleinen BRAO-Reform” wurde mit Wirkung zum 18.05.2017 die Regelung des § 27 BRAO erweitert. Seither kann ein Rechtsanwalt neben seiner (Haupt-) Kanzlei nicht mehr nur eine Zweigstellen errichten, sondern auch eine weitere Kanzlei betreiben.

Weitere Kanzlei

Im Unterschied zu einer Zweigstelle ist die weitere Kanzlei gänzlich eigenständig und nicht von einer Hauptkanzlei abhängig oder an eine solche angegliedert. Eine weitere Kanzlei liegt danach dann vor, wenn ein Rechtsanwalt in voneinander unabhängigen Berufsausübungsgemeinschaften oder neben einer solchen als Einzelanwalt tätig wird.

Die Errichtung oder Aufgabe einer weiteren Kanzlei ist der Rechtsanwaltskammer anzuzeigen. Dies gilt auch dann, wenn sich die weitere Kanzlei im Bezirk einer anderen Kammer befindet (§ 27 Abs. 2 BRAO).

Darüber hinaus unterliegt die weitere Kanzlei den Voraussetzungen einer Kanzlei, so dass die Mindestanforderungen zur Gewährleistung der Erreichbarkeit vorzuhalten sind (§ 5 BORA).

Für jede weitere Kanzlei wird gemäß § 31a Abs. 7 BRAO ein weiteres besonderes elektronisches Anwaltspostfach (beA) eingerichtet, um die unabhängige Organisation der Kanzleien zu gewährleisten sowie die Verschwiegenheitspflicht zu wahren. Hierbei gilt es zu beachten, dass für jedes weitere beA zusätzliche Kosten anfallen.

Zweigstelle

Auch die Errichtung und Aufgabe einer Zweigstelle ist der Rechtsanwaltskammer unverzüglich anzuzeigen (§ 27 Abs. 2 BRAO).

Die Zweigstelle unterliegt denselben Mindestvoraussetzungen gemäß § 5 BORA wie eine Kanzlei. Auch an der Zweigstelle ist ein Kanzleischild anzubringen und telefonische Erreichbarkeit zu gewährleisten. Zudem muss der Rechtsanwalt dem rechtsuchenden Publikum zu angemessenen Zeiten für anwaltliche Dienste zur Verfügung stehen.

An der Kanzlei (Briefbogen, Kanzleischild etc.) muss nicht auf die Zweigstelle hingewiesen werden. An der Zweigstelle (Briefbogen, Kanzleischild etc.) sollte jedoch auf die Hauptkanzlei hingewiesen werden. Die Terminologie darf nicht irreführend sein. Es muss klar sein, ob es sich um die Kanzlei oder um die Zweigstelle handelt.

Sozietäten können gemeinsame Zweigstellen in der Form einrichten, dass alle Sozien dieselbe Zweigstellenadresse unter ihrer Kurzbezeichnung angeben. Es können auch Sozien und Angestellte unter eigenem Namen Zweigstellen einrichten. Hierbei muss die strikte Trennung von Kanzlei und Zweigstelle stets eingehalten werden.

Für die Anzeige einer weiteren Kanzlei oder einer Zweigstelle verwenden Sie bitte das nachstehende Formular.

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