Vertreterbestellung und Abwicklung

Vertreterbestellung

Ein Rechtsanwalt muss für seine Vertretung sorgen, wenn er länger als eine Woche daran gehindert ist, seinen Beruf auszuüben, oder sich länger als zwei Wochen von seiner Kanzlei entfernen will (vor allem infolge von Krankheit und Urlaub, § 53 Abs. 1 BRAO). Durch die Bestellung erlangt die Vertretung die anwaltlichen Befugnisse des Rechtsanwalts, den sie vertritt (§ 54 Abs. 1 BRAO).

Soll die Vertretung einem anderen Rechtsanwalt übertragen werden, so soll der Rechtsanwalt diesen selbst bestellen (§ 53 Abs. 2 S. 1, Abs. 3 S. 1 BRAO). Er hat der von ihm selbst bestellten Vertretung einen Zugang zu seinem besonderen elektronischen Anwaltspostfach einzuräumen. Die Vertretung muss zumindest befugt sein, Posteingänge zur Kenntnis zu nehmen und elektronische Empfangsbekenntnisse abzugeben (§ 54 Abs. 2 BRAO).

Soll die Vertretung durch eine andere Person (z. B. Referendar) erfolgen, ist die Vertretung auf Antrag des Rechtsanwalts von der Rechtsanwaltskammer zu bestellen (§ 53 Abs. 3 S. 2 BRAO).

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Antrag auf Bestellung einer Vertretung (316,99 KBytes)

Bitte beachten Sie auch die

Abwicklung

Ist ein Rechtsanwalt gestorben oder hat er seine Zulassung zur Rechtsanwaltschaft verloren, kann die Rechtsanwaltskammer einen Rechtsanwalt oder eine andere Person, welche die Befähigung zum Richteramt besitzt, zum Abwickler der Kanzlei oder weiteren Kanzlei bestellen. Die Bestellung erfolgt grds. für längstens ein Jahr, kann aber im Bedarfsfalle verlängert werden (§ 55 Abs. 1 und 5 BRAO).

Der Abwickler führt die laufenden Aufträge zu Ende. Hierbei stehen ihm alle Befugnisse des verstorbenen bzw. ausgeschiedenen Rechtsanwalts zu (§ 55 Abs. 2 BRAO).

Die Bundesrechtsanwaltskammer hat Hinweise für die Tätigkeit des Abwicklers sowie ein Abwicklerlexikon veröffentlicht, die nachfolgend zum Download zur Verfügung stehen.

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Hinweise für die Tätigkeit des Abwicklers 2022 (145,89 KBytes)
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Abwicklerlexikon 2022 (368,47 KBytes)