Kanzleisitzverlegung

Innerhalb des Bezirks der Rechtsanwaltskammer Bamberg

Bei Verlegung des Kanzleisitzes innerhalb des Kammerbezirks ist der Kammer gemäß § 27 Abs. 2 BRAO unverzüglich die neue Kanzleiadresse anzuzeigen. Dies kann mit nachstehendem Formular geschehen.

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Mitteilung über geänderte Kanzleidaten (242,61 KBytes)

In den Bezirk der Rechtsanwaltskammer Bamberg

Verlegt ein Rechtsanwalt/eine Rechtsanwältin die Kanzlei von einem anderen Kammerbezirk in den Bezirk der Rechtsanwaltskammer Bamberg, ist gemäß § 27 Abs. 3 BRAO ein Aufnahmeantrag zu stellen. Die Rechtsanwaltskammer Bamberg nimmt den Rechtsanwalt auf, sobald er die Verlegung der Kanzlei in ihren Bezirk nachgewiesen hat. Mit der Aufnahme erlischt die Mitgliedschaft in der bisherigen Rechtsanwaltskammer.

Der Antrag auf Aufnahme bedarf zu seiner Gültigkeit der eigenhändigen Unterschrift gemäß § 126 BGB. Ein Antrag, der per E-Mail eingereicht wird, kann daher nicht bearbeitet werden.

Aus dem Bezirk der Rechtsanwaltskammer Bamberg

Verlegt ein Rechtsanwalt/eine Rechtsanwältin die Kanzlei vom Bezirk der Rechtsanwaltskammer Bamberg in einen anderen Kammerbezirk, ist bei der für den neuen Kanzleisitz zuständigen Kammer gemäß § 27 Abs. 3 BRAO ein Aufnahmeantrag zu stellen. Die Rechtsanwaltskammer Bamberg wird von der anderen Kammer über die Aufnahme benachrichtigt und die Mitgliedschaft bei der Rechtsanwaltskammer Bamberg erlischt.

Ins Ausland

Bei Verlegung des Kanzleisitzes ins Ausland hat der Rechtsanwalt/die Rechtsanwältin grundsätzlich gemäß § 27 Abs. 1 BRAO im Bezirk der Rechtsanwaltskammer, deren Mitglied er/sie ist, eine Kanzlei einzurichten und zu unterhalten. Die Kammer befreit ihn/sie jedoch gemäß § 29a Abs. 2 BRAO von der Kanzleipflicht im Inland, wenn ausschließlich in einem anderen Staat eine Kanzlei eingerichtet wird und nicht überwiegende Interessen der Rechtspflege entgegenstehen.