Gütestelle

Wer als Rechtsanwalt eine Gütestelle einrichten will, muss sich gegenüber der Kammer verpflichten, Schlichtung als dauerhafte Aufgabe zu betreiben (Art. 5 Abs. 2 S. 1 BaySchlG). Wir bitten Sie deshalb, uns eine Verpflichtungserklärung genau dieses Inhalts zu übermitteln.

Darüber hinaus ist erforderlich, dass die räumlichen, sachlichen und personellen Voraussetzungen für ei- ne ordnungsgemäße, zeitgerechte Durchführung des Schlichtungsverfahrens gegeben sind. Dazu gehört

Die Schlichter haben bei Ausübung des Schlichteramtes ihre allgemeinen Berufspflichten zu beachten; insbesondere müssen sie prüfen, ob eine Vorbefassung mit dem Fall vorliegt oder Ablehnungsgründe entsprechend den Regelungen der ZPO (z. B. wegen verwandtschaftlicher Nähe zu einer der Parteien des Schlichtungsverfahrens) gegeben sind. Im übrigen üben die Schlichter ihr Amt unparteiisch und unab- hängig aus (Art.8 Abs. 1 BaySchlG).

Sobald die Verpflichtung, Schlichtung als dauerhafte Aufgabe zu betreiben, vorliegt, erhalten Sie eine Urkunde über die Zulassung als Gütestelle (Art.5 Abs. 2 S.1 BaySchlG).