Aufsicht nach dem Geldwäschegesetz

Die Rechtsanwaltskammer Bamberg übt gemäß §§ 50 Nr. 3, 51 Abs. 1 GwG die Geldwäscheaufsicht über die Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte in ihrem Kammerbezirk aus. Hierfür zuständig ist seit 01.01.2021 die Vorstandsabteilung VII (Vermittlungs- und Geldwäscheabteilung). Sie berät die Kammermitglieder in Zweifelsfällen und gibt Hilfestellungen bei Fragen zum Geldwäschegesetz.

Kontakt:
Rechtsanwaltskammer Bamberg
Vermittlungs- und Geldwäscheabteilung VII
Friedrichstraße 7
96047 Bamberg
E-Mail: info@rakba.de

Geldwäscheprüfungen

Im Rahmen ihrer Aufsichtstätigkeit führt die Rechtsanwaltskammer Bamberg anlasslose Prüfungen der nach dem GwG “Verpflichteten” durch.

Allerdings sind Rechtsanwälte nicht per se “Verpflichtete” in diesem Sinne, sondern nur dann, soweit ein Mandat einen der unter § 2 Abs. 1 Nr. 10 GwG abschließend aufgeführten Inhalte hat. Um dies im Einzelnen festzustellen, schreibt die Rechtsanwaltskammer in jedem Jahr einen durch Zufallsziehung ermittelten repräsentativen Anteil ihrer Mitglieder an und bittet sie um Auskunft, ob Kataloggeschäfte im Sinne der obigen Vorschrift getätigt wurden.

Nach Feststellung der Verpflichteteneigenschaft erfolgen die eigentlichen Prüfungen, die auf schriftlichem Wege durch Übersendung eines Prüfbogens oder durch Vor-Ort-Prüfungen vorgenommen werden können. Hierzu werden ebenfalls nach dem Zufallsprinzip eine bestimmte Anzahl von Kolleginnen und Kollegen aus dem Kreis der Verpflichteten ausgewählt.

Anhand der Prüfungsergebnisse wird die Kammer schließlich entscheiden, ob weitere Maßnahmen veranlasst sind.

Derzeit läuft die Prüfung für das Kalenderjahr 2022. Nähere Informationen erhalten Sie hier