Allgemeine Informationen und Hinweise

Gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 10 des Geldwäschegesetzes (GwG) unterliegen Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte bestimmten geldwäscherechtlichen Verpflichtungen, wenn sie Mandate im dort genannten Sinne bearbeiten.

Nähere Informationen hierzu stellen die Rechtsanwaltskammern ihren Mitgliedern gemäß § 51 Abs. 8 GwG regelmäßig durch aktualisierte Auslegungs- und Anwendungshinweise für die Umsetzung der Sorgfaltspflichten und der internen Sicherungsmaßnahmen zur Verfügung. Diese sowie weitere Dokumente und Formulare finden Sie nachstehend.

Dokumentationsbögen

Die RAK AG Geldwäscheaufsicht hat mehrere Dokumentationsbögen erstellt, um allen Verpflichteten im Sinne von § 2 Abs. 1 Nr. 10 GwG die Erfüllung ihrer Verpflichtungen zu erleichtern. Diese stehen nachfolgend zum Download bereit.

Drittländer mit hohem Geldwäscherisiko

Gemäß § 15 Abs. 1 und 2 GwG hat der Verpflichtete verstärkte Sorgfaltspflichten zu erfüllen, wenn ein höheres Risiko vorliegt. Dies ist nach § 15 Abs. 3 Nr. 2 GwG insbesondere der Fall, wenn es sich bei einem Vertragspartner des Verpflichteten oder bei einem wirtschaftlich Berechtigten um eine natürliche oder juristische Person handelt, die in einem von der Europäischen Kommission nach Art. 9 der Richtlinie (EU) 2015/849 ermittelten Drittland mit hohem Risiko niedergelassen ist.

Nähere Informationen hierzu finden Sie auf den Internetseiten der FIU.

Geldwäsche-Podcast der BRAK

Die Bundesrechtsanwaltskammer hat einen Geldwäsche-Podcast veröffentlicht, der unter https://bundesrechtsanwaltskammer.podigee.io/23-folge erreichbar ist.

Unter dem Motto “Geldwäsche – So macht man es richtig” erläutert Rechtsanwalt Rolf G. Pohlmann aus München, wie man sich als Anwalt richtig verhält, wer für die Geldwäscheaufsicht zuständig ist und wo man sich bei Fragen beraten lassen kann. Desweiteren geht es um mögliche Sicherungsmaßnahmen, um „hidden Outlook-Features“, Squash und Breaking Bad.