Passive und aktive Nutzungspflicht

Nach §§ 31a Abs. 6 und 31b Abs. 5 BRAO ist jeder Inhaber eines besonderen elektronischen Anwaltspostfachs verpflichtet, die für dessen Nutzung erforderlichen technischen Einrichtungen vorzuhalten sowie Zustellungen und den Zugang von Mitteilungen über das beA zur Kenntnis zu nehmen (sog. passive Nutzungspflicht). Hierbei handelt es sich um eine Berufspflicht sowohl für Rechtsanwält:innen als auch für Berufsausübungsgesellschaften, die auch für beA-Nachrichten der Rechtsanwaltskammer Bamberg im Rahmen der Mitgliederkommunikation gilt. Bei Beschwerden wegen Verstoßes gegen die passive Nutzungspflicht, insbesondere seitens der Gerichte, ist mit der Einleitung eines berufsaufsichtlichen Verfahrens zu rechnen.

Eine Pflicht zur aktiven beA-Nutzung gibt es streng genommen nicht. Denn das besondere elektronische Anwaltspostfach ist lediglich ein sicherer Übermittlungsweg von mehreren, die im Rahmen des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten Verwendung finden (so z. B. § 130a ZPO). Allerdings können ab 01.01.2022 Schriftsätze wirksam nur noch auf elektronischem Wege bei Gericht eingereicht werden – abgesehen von den Fällen der sog. Ersatzeinreichung (vgl. z. B. § 130d ZPO). Eine Einreichung in Papierform ist nicht mehr möglich.

Nähere Informationen zur sog. aktiven Nutzungspflicht finden Sie auf dem Portal des beA-Anwendersupports sowie in nachstehendem Dokument.

Gesonderte Hinweise zur sog. Ersatzeinreichung bei technischen Störungen hat die Bundesrechtsanwaltskammer hier veröffentlicht:

Die Verpflichtung, die Zustellung eines elektronischen Dokuments auf Anforderung durch ein elektronisches Empfangsbekenntnis (eEB) nachzuweisen (so z. B. § 173 Abs.3 ZPO), gilt schon seit 01.01.2018. Dies kann ohne Weiteres über das beA geschehen.