Zum 01.01.2016 trat die neue Vorschrift des § 945a ZPO in Kraft, die auf Art. 1 Ziff. 26. und Art. 26 Abs. 5 FördElRVG beruht. Danach wird von der Landesjustizverwaltung Hessen für alle Bundesländer ein zentrales, elektronisches Register für Schutzschriften (vorbeugende Verteidigungsschriftsätze gegen erwartete Anträge auf Arrest oder einstweilige Verfügung) geführt.
Rechtsanwälte sind durch die Neuregelung in § 49c BRAO seit 01.01.2017 verpflichtet, ihre Schutzschriften ausschließlich beim Schutzschriftenregister einzureichen (vgl. Art. 7 Ziff. 4. FördElRVG). Hierfür ist eine Festgebühr von 83,00 € zu bezahlen.
Nähere Informationen zum ZSSR finden Sie unter https://schutzschriftenregister.hessen.de.
Einzelheiten zur Verwendung von Onlineformularen können Sie hier nachlesen:
Justizportal des Bundes und der Länder
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Onlineformulare zum elektronischen Schutzschriftenregister (4,89 MBytes) |
Das Formular kann elektronisch versandt oder als XJustiz-Datensatz auf dem lokalen PC-System des Nutzers gespeichert und anschließend gemeinsam mit der Schutzschrift und ihren Anlagen über beA versandt werden.
Der Versand über beA wird im beA-Newsletter der BRAK 4/2022 vom 08.04.2022 beschrieben.