Ausführliche Informationen zum Unterrichtsbetrieb an Bayerns Schulen während der Corona-Pandemie und zur Kindertagesbetreuung finden Sie u. a. auf den Internetseiten folgender Ministerien:
Eltern, die wegen der Schließung von Schulen und Kitas und der dadurch notwendigen Eigenbetreuung ihrer Kinder einen Verdienstausfall erleiden, können nach § 56 Abs. 1a des Infektionsschutzgesetzes einen Entschädigungsanspruch geltend machen, wenn andere zumutbare Betreuungsmöglichkeiten nicht bestehen.
Nähere Informationen zur “Elternhilfe Corona” hat das
veröffentlicht.