Schulschließungen und Kindertagesbetreuung

Ausführliche Informationen zum Unterrichtsbetrieb an Bayerns Schulen während der Corona-Pandemie und zur Kindertagesbetreuung finden Sie u. a. auf den Internetseiten folgender Ministerien:

Entschädigung nach § 56 Abs. 1a IfSG

Eltern, die wegen der Schließung von Schulen und Kitas und der dadurch notwendigen Eigenbetreuung ihrer Kinder einen Verdienstausfall erleiden, können nach § 56 Abs. 1a des Infektionsschutzgesetzes einen Entschädigungsanspruch geltend machen, wenn andere zumutbare Betreuungsmöglichkeiten nicht bestehen.

Nähere Informationen zur “Elternhilfe Corona” hat das

veröffentlicht.