Homeoffice und Testangebot

Nach der Aufhebung von § 28b Abs. 4 des

sieht das Gesetz eine Verpflichtung des Arbeitgebers (auch des Inhabers einer Rechtsanwaltskanzlei), seinen Beschäftigten anzubieten, ihre Bürotätigkeiten in deren Wohnung auszuführen, wenn keine zwingenden betriebsbedingten Gründe entgegenstehen (Homeoffice-Pflicht), nicht mehr vor.

Auch die bisherige SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung (Corona-ArbSchV) vom 25.06.2021, nach deren § 4 Abs. 1 der Arbeitgeber verpflichtet war, seinen Beschäftigen, die im Büro arbeiten, wöchentlich zwei kostenlose Corona-Tests anzubieten, ist mit Ablauf des 19.03.2022 außer Kraft getreten. Die neue

sieht eine solche Angebotspflicht nicht mehr vor.

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