Sozialversicherungspflicht von Zusatzvergütungen

Zusatzvergütungen, die von privaten Ausbildern – zum Beispiel Anwaltskanzleien – an Rechtsreferendare im Rahmen der Stationsausbildung, im Pflichtwahlpraktikum oder im Ergänzungsvorbereitungsdienst gezahlt werden (sog. Stationsentgelte), unterliegen nicht nur der Sozialversicherung, sondern auch der Anrechnung auf die Unterhaltsbeihilfe und sind deshalb anzeigepflichtig.

Näheres kann dem nachfolgenden Informationsblatt des Bayerischen Staatsministeriums der Justiz entnommen werden. An dessen Ende finden Sie ein Formular (Freistellungsvereinbarung), das von privaten Ausbildungsstellen auszufüllen und der für die Zuweisung des Rechtsreferendars zuständigen Ausbildungsbehörde (Oberlandesgericht bzw. Regierung) zuzuleiten ist.

Sowohl das Informationsblatt als auch die Freistellungsvereinbarung können auch auf der Homepage des Landesjustizprüfungsamtes heruntergeladen werden.

Die Zahlung eines zusätzlichen Stationsentgeltes durch private Ausbildungsstellen fällt nach Ansicht des BayStMJ nicht unter das Mindestlohngesetz.