Nebentätigkeit

Die Übernahme einer jeden Nebentätigkeit – auch einer gewerblichen – bedarf der vorherigen Genehmigung durch den Präsidenten des Oberlandesgerichts. Diese setzt voraus, dass der Rechtsreferendar sowohl in der theoretischen als auch in der praktischen Ausbildung jeweils mindestens die Durchschnittsnote “ausreichend” erzielt hat. Dieser Leistungsstand ist darüber hinaus bei allen Rechtsreferendaren während des gesamten Vorbereitungsdienstes Voraussetzung dafür, dass eine erteilte Nebentätigkeitsgenehmigung nicht widerrufen wird.

Die Genehmigung einer ausbildungsfremden Nebentätigkeit ist nur möglich, wenn in der Ersten Juristischen Staatsprüfung / Ersten Juristischen Prüfung mindestens 5,25 Punkte erreicht wurden.

Hinsichtlich des Umfangs der Nebentätigkeit gilt Folgendes:

Die Genehmigung kurzzeitiger, aber zeitintensiver Tätigkeiten (z.B. in der Gastronomie) hat Ausnahmecharakter und darf die monatliche Stundenhöchstgrenze nicht überschreiten.