Zulassungsvoraussetzungen und vorzeitige Prüfung

Die Voraussetzungen der Zulassung zur Abschlussprüfung richten sich nach §§ 11 bis 13 der Prüfungsordnung. Danach ist insbesondere zuzulassen, wer die (dreijährige) Ausbildungszeit zurückgelegt hat oder wessen Ausbildungszeit nicht später als zwei Monate nach dem Prüfungstermin (gemeint ist der Tag der Versendung der Prüfungsbescheinigungen nach § 26 Abs. 5 PO) endet (§ 11 Abs. 1 Nr. 1 PO).

Vorzeitige Prüfung

Weil die letzte Prüfungshandlung im Sommer regelmäßig Ende Juli eines jeden Jahres stattfindet, können Auszubildende, deren Ausbildungsverhältnis später als 01. Oktober beginnt, nur dann an der Sommerprüfung teilnehmen, wenn die Voraussetzungen der vorzeitigen Zulassung nach § 12 Abs. 1 Nr. 1 PO vorliegen, insbesondere ihre Leistungen dies rechtfertigen. Andernfalls können sie die Prüfung erst im darauffolgenden Winter absolvieren. Auf das nachfolgende Hinweisblatt – auch zur Winterprüfung – wird verwiesen.

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Hinweisblatt zum Prüfungstermin (294,44 KBytes)

Selbstverständlich ist eine vorzeitige Prüfung stets möglich, sollten ihre Voraussetzungen gegeben sein, unabhängig vom Zeitpunkt des Beginns des Ausbildungsverhältnisses.