Zugelassene Hilfsmittel
Nach § 9 Abs. 2 S. 2 PO bestimmt der Prüfungsausschuss die zulässigen Hilfsmittel für die jeweilige Prüfung gesondert. Grundsätzlich sind bei der Zwischen- und Abschlussprüfung folgende Hilfsmittel zugelassen:
- Textsammlung “Habersack – Deutsche Gesetze” (Vorteil der Loseblatt-Sammlung mit Aktualisierungsservice: durch Ergänzungslieferungen immer aktuell; nur der Habersack enthält alle für die Abschlussprüfung relevanten Gesetze in einem Werk)
- Andere unkommentierte Gesetzessammlungen
- Register/Reiter, die lediglich Gesetzes- oder Paragraphenbezeichnungen sind, wie z.B. “BGB”, “ZPO”, “RVG”, “§ 433 BGB” oder “§ 511 ZPO”
- Kontenrahmen der RAK Bamberg
- Taschenrechner ohne Programmierung
- Zweisprachiges Englischwörterbuch
Nicht zugelassen sind:
- Bemerkungen und Erläuterungen
- Register/Reiter, die Wortvermerke tragen, die nicht Gesetzes- oder Paragraphenbezeichnungen sind, wie z.B. “Verjährung” oder “Berufung”
- Farbliche Markierungen, die ein Schema erkennen lassen (z.B. rot für Zulässigkeit, blau für Begründetheit, gelb für Anspruchsgrundlagen)
- Gebührentabellen mit Erläuterungen (z.B. Berechnung der Mittelgebühr etc.), wie z.B. Schwarzwälder Gebührentabelle, Schmeckenbecher, Kostentafeln, Höver Gebührentabelle
- Textausgaben mit Erläuterungen (z.B. DAV Textausgabe RVG)