Zugelassene Hilfsmittel
Nach § 9 Abs. 2 S. 2 PO bestimmt der Prüfungsausschuss die zulässigen Hilfsmittel für die jeweilige Prüfung gesondert. Grundsätzlich sind bei der Zwischen- und Abschlussprüfung folgende Hilfsmittel zugelassen:
- Textsammlung “Habersack (vormals Schönfelder), Deutsche Gesetze” oder andere unkommentierte Gesetzessammlungen (z.B. Nomos Gesetze, Beck-Texte im dtv)
- Kontenrahmen der RAK Bamberg
- Unkommentierte Gebührentabelle (Anlage 2 zu § 13 Abs. 1 S. 3 RVG)
- Register/Reiter, die lediglich Gesetzes- oder Paragraphenbezeichnungen sind, wie z.B. “§ 511 ZPO” oder “§ 433 BGB”
- Kalender
- Taschenrechner ohne Programmierung
- Zweisprachiges Englischwörterbuch
Nicht zugelassen sind:
- Bemerkungen und Erläuterungen
- Register/Reiter, die Wortvermerke tragen, die nicht Gesetzes- oder Paragraphenbezeichnungen sind, wie z.B. “Verjährung” oder “Berufung”
- Farbliche Markierungen, die ein Schema erkennen lassen (z.B. rot für Zulässigkeit, blau für Begründetheit, gelb für Anspruchsgrundlagen)
- Gebührentabellen mit Erläuterungen (z.B. Berechnung der Mittelgebühr etc.), wie z.B. Schwarzwälder Gebührentabelle, Schmeckenbecher, Kostentafeln, Höver Gebührentabelle
- Textausgaben mit Erläuterungen (z.B. DAV Textausgabe RVG)