Zugelassene Hilfsmittel

Nach § 9 Abs. 2 S. 2 PO bestimmt der Prüfungsausschuss die zulässigen Hilfsmittel für die jeweilige Prüfung gesondert. Grundsätzlich sind bei der Zwischen- und Abschlussprüfung folgende Hilfsmittel zugelassen:

Nicht zugelassen sind: