Ausbildungsvertrag

Zwischen dem Ausbilder bzw. der ausbildenden Kanzlei und dem Auszubildenden wird ein Berufsausbildungsvertrag geschlossen (§ 10 BBiG). Ein Formular, das am PC ausgefüllt werden kann, finden Sie nachfolgend zum Download.

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Berufsausbildungsvertrag (176,69 KBytes)

Bitte reichen Sie den Vertrag alsbald nach Abschluss bei der Rechtsanwaltskammer Bamberg ein, damit die Eintragung in das Verzeichnis der Berufsausbildungsverhältnisse erfolgen kann (§§ 34 bis 36 BBiG). Diese ist unter anderem Voraussetzung für die Teilnahme an der Abschlussprüfung (§ 11 Abs. 1 Nr. 3 PO).

Bitte beachten Sie, dass beim Ausdrucken des Vertrages im Druckmenü oben rechts im Eingabefeld “Kommentare und Formulare” die Eingabe “Dokument” eingestellt sein muss, um nicht alle Kommentare bzw. Fragezeichen mit auszudrucken. Dieser Vertrag ist auf dem neuesten Daten- und Gesetzesstand und hat an den entsprechenden Stellen das Merkblatt als Erläuterung integriert. Zudem vereinfachen Auswahlfenster die Dateneingabe.

Die Übermittlung des Ausbildungsvertrages an die RAK Bamberg kann auch über das besondere elektronische Anwaltspostfach (beA) des Ausbilders erfolgen. In diesem Falle ist das Dokument mit einer qualifizierten elektronischen Signatur (qeS) zu versehen.

Weitere Informationen können Sie dem nachfolgenden Merkblatt entnehmen. Zudem finden Sie den Vordruck einer Verschwiegenheitserklärung, die vom Auszubildenden abzugeben ist (vgl. § 13 Nr. 6 BBiG).

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Merkblatt zum Berufsausbildungsvertrag (106,65 KBytes)
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Verschwiegenheitserklärung (107,43 KBytes)

Teilzeitberufsausbildung

Nach § 7a BBiG kann die Ausbildung zur/zum Rechtsanwaltsfachangestellten auch in Teilzeit absolviert werden. Nähere Informationen, insbesondere zur Berechnung der (verlängerten) Ausbildungsdauer, entnehmen Sie bitte den

Erst- und Nachuntersuchung nach JArbSchG

Wird mit einem Minderjährigen ein Ausbildungsvertrag geschlossen, darf mit der tatsächlichen Beschäftigung nur begonnen werden, wenn der Jugendliche in den letzten 14 Monaten von einem Arzt untersucht worden ist und dem Ausbilder eine ärztlich ausgestellte Bescheinigung vorgelegt wird (§ 32 JArbSchG). Die Bescheinigung ist vom Jugendlichen zu besorgen. Sie muss der Rechtsanwaltskammer mit den einzutragenden Ausbildungsverträgen vorgelegt werden.

Ein Jahr nach der Aufnahme der Beschäftigung muss der Auszubildende, sofern er noch nicht volljährig ist, der Rechtsanwaltskammer die Bescheinigung eines Arztes darüber vorlegen, dass er nachuntersucht wurde (§ 33 JArbSchG). Dies hat unaufgefordert zu geschehen.