Zwischen der ausbildenden Kanzlei bzw. dem ausbildenden Berufsträger (Ausbildender) und dem Auszubildenden wird ein Berufsausbildungsvertrag geschlossen (§ 10 BBiG). Ein Formular, das am PC ausgefüllt werden kann, finden Sie nachfolgend zum Download.
Bitte beachten Sie, dass beim Ausdrucken des Vertrages im Druckmenü oben rechts im Eingabefeld “Kommentare und Formulare” die Eingabe “Dokument” eingestellt sein muss, um nicht alle Kommentare bzw. Fragezeichen mit auszudrucken. Dieser Vertrag ist auf dem neuesten Daten- und Gesetzesstand und hat an den entsprechenden Stellen das Merkblatt als Erläuterung integriert. Zudem vereinfachen Auswahlfenster die Dateneingabe.
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Berufsausbildungsvertrag (176,69 KBytes) |
Der wesentliche Inhalt des Vertrags ist unverzüglich, spätestens vor Beginn der Berufsausbildung, in Textform abzufassen (§ 11 Abs. 1 S. 1 BBiG). Die mindestens aufzunehmenden Punkte ergeben sich aus § 11 Abs. 1 S. 2 BBiG.
Die Vertragsabfassung ist dem Auszubildenden und ggf. dessen gesetzlichen Vertretern unverzüglich nach der Erstellung auszuhändigen. Eine elektronische Vertragsabfassung ist so zu übermitteln, dass die Empfänger diese speichern und ausdrucken können; zudem hat der Ausbildende den Empfang durch die Empfänger der Rechtsanwaltskammer nachzuweisen (§ 11 Abs. 2 BBiG).
Bitte reichen Sie den Vertrag alsbald nach Abschluss bei der Rechtsanwaltskammer Bamberg ein, damit die Eintragung in das Verzeichnis der Berufsausbildungsverhältnisse erfolgen kann (§§ 34 bis 36 BBiG). Diese ist unter anderem Voraussetzung für die Teilnahme an der Abschlussprüfung (§ 11 Abs. 1 Nr. 3 PO).
Die Übermittlung des Ausbildungsvertrages an die RAK Bamberg kann auch über das besondere elektronische Anwaltspostfach (beA) des Ausbildenden erfolgen. In diesem Falle ist das Dokument mit einer qualifizierten elektronischen Signatur (qeS) zu versehen.
Weitere Informationen können Sie dem nachfolgenden Merkblatt entnehmen. Zudem finden Sie den Vordruck einer Verschwiegenheitserklärung, die vom Auszubildenden abzugeben ist (vgl. § 13 Nr. 6 BBiG).
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Merkblatt zum Berufsausbildungsvertrag (106,65 KBytes) |
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Verschwiegenheitserklärung (107,43 KBytes) |
Bitte beachten Sie die Empfehlungen der Kammer zur Ausbildungsvergütung. Nähere Informationen finden Sie hier.
Nach § 7a BBiG kann die Ausbildung zur/zum Rechtsanwaltsfachangestellten auch in Teilzeit absolviert werden. Nähere Informationen, insbesondere zur Berechnung der (verlängerten) Ausbildungsdauer, entnehmen Sie bitte den
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Empfehlungen des Hauptausschusses des Bundesinstituts für Berufsbildung zur Teilzeitberufsausbildung gemäß § 7a BBiG (504,62 KBytes) |
Wird mit einem Minderjährigen ein Ausbildungsvertrag geschlossen, darf mit der tatsächlichen Beschäftigung nur begonnen werden, wenn der Jugendliche in den letzten 14 Monaten von einem Arzt untersucht worden ist und dem Ausbilder eine ärztlich ausgestellte Bescheinigung vorgelegt wird (§ 32 JArbSchG). Die Bescheinigung ist vom Jugendlichen zu besorgen. Sie muss der Rechtsanwaltskammer mit den einzutragenden Ausbildungsverträgen vorgelegt werden.
Ein Jahr nach der Aufnahme der Beschäftigung muss der Auszubildende, sofern er noch nicht volljährig ist, der Rechtsanwaltskammer die Bescheinigung eines Arztes darüber vorlegen, dass er nachuntersucht wurde (§ 33 JArbSchG). Dies hat unaufgefordert zu geschehen.